Verfahrensbestimmungen
Alle in Handhabung des Aufsichtsrechts des Landes ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Es ist das AVG anzuwenden.


Parteistellung der Gemeinde
Auf Grund des AVG kommen der Gemeinde alle jene Rechte zu, die sonst einer Partei zukommen ( Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, Berufung . . . . . )


Parteistellung der Beteiligten
Im Vorstellungsverfahren haben auch jene Personen Parteistellung, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt sind.


Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Eine Revision kann erhoben werden, wenn die Gemeinde behauptet, wegen einer gesetzwidrigen Ausübung des Aufsichtsrechtes in ihren Rechten verletzt zu sein.


Verfassungsgerichtshofbeschwerde
Eine Beschwerde kann erhoben werden, wenn die Gemeinde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.


Weitere Anträge an den Verfassungsgerichtshof
Die Gemeinde kann die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung prüfen lassen oder vermögensrechtliche Ansprüche einklagen.
 



SCHUTZ DER SELBSTVERWALTUNG